Leistungen


Planung
  • Brandschutzkonzepte
  • Brandschutzkonzepte sind für Sonderbauten nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung der Bundesländer erforderlich. Ein Brandschutzkonzept ist eine schutzzielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes für eine bauliche Anlage unter Berücksichtigung des baulichen, anlagentechnischen, betrieblichen und abwehrenden Brandschutzes.

  • Brandschutzgutachten
  • Brandschutzgutachten sind in Abstimmung mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde für kleine Sonderbauten erforderlich, die keine Wohngebäude sind und die nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung der Bundesländer nicht brandschutzkonzeptpflichtig sind.



Betreuung
  • Fachbauleitung Brandschutz
  • Erfahrungsgemäß fordern Genehmigungsbehörden im Rahmen einer Baugenehmigung einen Fachbauleiter für den Brandschutz, der sich während einer Bauphase stichprobenhaft davon überzeugt, dass ein Brandschutzkonzept oder ein Brandschutzgutachten umgesetzt wird.

  • Brandschutzbeauftragter nach vfdb-Richtlinie 12-09/01
  • Brandschutzbeauftragte haben die Aufgabe, während des Betriebes die Einhaltung eines Brandschutzkonzeptes und die sich daraus ergebenen betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten regelt das Baurecht nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen der Bundesländer.



Visualisierung
  • Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 und ASR A1.3
  • Der Flucht- und Rettungsplan ist die graphische Darstellung von Gebäuden jeglicher Art oder Teilen von diesen im Grundriss. Er dient zur Darstellung der Flucht- und Rettungswege, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe sowie der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen.
    Die Notwendigkeit von Flucht- und Rettungsplänen regelt einerseits das Baurecht nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen der Bundesländer und andererseits das Arbeitsstättenrecht. Die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen wird durch DIN ISO 23601 sowie die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 geregelt.








  • Feuerwehrpläne nach DIN 14095
  • Der Feuerwehrplan ist per Definition ein vorbereiteter Plan für die Brandbekämpfung und für Rettungsmaßnahmen an besonderen Orten oder Objekten. Die Notwendigkeit eines Feuerwehrplanes regelt das Baurecht nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen der Bundesländer. Die Gestaltung von Feuerwehrplänen wird durch DIN 14095 konkretisiert.





     

  • Bestuhlungspläne
  • Der Bestuhlungsplan visualisiert die Anordnung von Stühlen und Tischen in einem Versammlungsraum einer Versammlungsstätte nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen der Bundesländer.











  • Rettungswegpläne
  • Der Rettungswegplan stellt die Rettungswegführung für einen Beherbergungsraum einer Beherbergungsstätte nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen der Bundesländer dar. Er beinhaltet Hinweise zum Verhalten bei einem Brand, die auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft üblicher Gäste Rechnung tragen, abgefasst sind.



  • Brandschutzordnungen nach DIN 14096
  • Unter Brandschutzordnung versteht man eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Die Notwendigkeit einer Brandschutzordnung regelt einerseits das Baurecht nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen der Bundesländer und andererseits das Arbeitsstättenrecht. Die Gestaltung einer Brandschutzordnung wird durch DIN 14096 geregelt.



Brandschutznachweise in Nordrhein-Westfalen
  • Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Absatz (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht
  • Eine Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Absatz (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ist in Nordrhein-Westfalen für Wohngebäude mittlerer Höhe und für Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis
    1.000 m² erforderlich. Gesetzliche Grundlage ist der § 68 Absatz (2) BauO NRW (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren) sowie § 67 Absatz (4) BauO NRW (Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen). Die Ausstellungskriterien der genannten Bescheinigung sind in Nordrhein-Westfalen in § 16 Absatz (1) und (2) der Sachverständigenverordnung (SV-VO) geregelt.

  • Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Absatz (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW, über die Durchführung stichprobenhafter Kontrollen während der Bauausführung
  • Eine Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Absatz (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW, über die Durchführung stichprobenhafter Kontrollen während der Bauausführung, ist in Nordrhein-Westfalen für Wohngebäude mittlerer Höhe und für Garagen mit einer Nutzfläche über
    100 m² bis 1.000 m² erforderlich. Gesetzliche Grundlage ist der § 68 Absatz (2) BauO NRW (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren) sowie § 67 Absatz (5) BauO NRW (Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen). Die Ausstellungskriterien der genannten Bescheinigung sind in Nordrhein-Westfalen in § 16 Absatz (3) der Sachverständigenverordnung (SV-VO) geregelt.



Ingenieurmäßige Methoden
  • Evakuierungsberechnungen
  • Unter Anwendung von allgemein anerkannten und in der Praxis bewährten Methoden des Brandschutzingenieurwesens lassen sich in baulichen Anlagen Evakuierungszeiten ermitteln und Personenströme analysieren. Anwendungsbeispiele sind Versammlungsstätten oder Stadien, Industrieanlagen, Hochhäuser sowie komplexe Büro- und Verwaltungsgebäude. Unter Zuhilfenahme dieser Ingenieurmethoden können auf innovative Weise Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen begründet werden.

  • Entrauchungssimulationen
  • Zur Bewertung und Erfassung der Ausbreitung von Rauchgasen und Temperaturen in komplexen Gebäudegeometrien werden unter Anwendung von allgemein anerkannten und in der Praxis bewährten Methoden des Brandschutzingenieurwesens Simulationsgrogramme verwendet. Anwendung finden diese Modelle beispielsweise bei Sonderbauten mit geschossübergreifenden Atrien oder mit Tragwerken ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand. Bei Anwendung dieser Ingenieurmethoden lassen sich innovativ Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen realisieren.



  • Bemessungsmethoden zum Nachweis raucharmer Schichten
  • Der Nachweis raucharmer Schichten wird nach Maßgabe der Regelungen der jeweiligen Bundesländer gefordert. Er kann auf Grundlage von DIN 18232-2 (Natürliche Rauchabzugsanlagen) oder DIN 18232-5 (Maschinelle Rauchabzugsanlagen) erfolgen.



  • Brandlastermittlungen nach DIN 18230
  • Die Notwendigkeit einer Brandlastermittlung regelt das Baurecht nach Maßgabe des jeweiligen Bundeslandes. Auf Basis von ermittelten Brandlasten wird durch das Rechenverfahren nach DIN 18230-1 insbesondere eine Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen einer baulichen Anlage ermittelt.